Baurecht


Neubau eines Gebäudes: geschuldeter Schallschutz

 

von Rechtsanwalt Peter Storsberg, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Welchen Schallschutz der Bauunternehmer einem Bauherrn schuldet, richtet sich zunächst nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. In die vorzunehmende Gesamtabwägung ist aber nicht nur der Vertragstext einzubeziehen. Wird eine Wohnung mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen erworben, ist vielmehr in der Regel davon auszugehen, dass sich der Schallschutz nicht nach der DIN 4109 beurteilt, da diese bei der Errichtung eines solchen Bauwerkes in den letzten Jahren nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Anhaltspunkte dafür, was in einem solchen Fall den anerkannten Regeln der Technik entspricht und damit als vereinbart gilt, ergeben sich aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 bzw. 2007, die mit der aus dem Jahre 1994 im wesentlichen identisch ist, oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109. Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung zum Schallschutz getroffen haben, sondern auch, wenn Sie hinsichtlich der Schalldämmwerte auf die DIN 4109 Bezug nehmen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Unternehmer den Bauherrn im Rahmen der Bezugnahme auf die DIN 4109 darüber aufgeklärt hat, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, der Erwerber also einen Schallschutz erhält, der deutlich unter den Anforderungen liegt, die er für eine Wohnung heutzutage erwarten darf (BGH VII ZR 54/07, LG Frankfurt 2-26 O 215/11).


Prozessuales Bestreiten von Mängeln als Erfüllungsverweigerung

von Rechtsanwalt Peter Storsberg, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Bestreitet ein Bauunternehmer das Vorliegen von Mängeln, ein ihn treffendes Verschulden und vertritt er außerdem die Auffassung, dass der geschlossene Vertrag eine Einstandspflicht ausschließt, dann ist davon auszugehen, dass der Bauunternehmer nicht mehr bereit ist, Mängel zu beseitigen, so dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (nach anwendbarem Recht vor der Schuldrechtsmodernisierung) nicht mehr Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist (BGH VII ZR 58/13). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des 7. Zivilsenats für Bausachen des BGH, auch wenn andere Senate des BGH gelegentlich die Auffassung vertreten haben, dass das prozessuale Bestreiten von Mängeln nicht immer eine Erfüllungsverweigerung darstellt. Der 7. Zivilsenat des BGH hat jedoch auch dann eine Erfüllungsverweigerung angenommen, wenn die Weigerung, vorliegende Mängel zu beseitigen, rechtlich untermauert wird, zum Beispiel durch Erhebung der Einrede der Verjährung (BGH VII ZR 360/01). Zum gleichen Ergebnis gelangt das Gericht bei einem langen Zeitablauf, in dem eine Mängelbeseitigung nicht vorgenommen wurde (BGH VII ZR 82/09). Selbst in einem Klageabweisungsantrag eines auf Erfüllung in Anspruch genommenen Schuldners hat der BGH bereits eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung gesehen, wenn alle Streitpunkte in der vorherigen längeren Auseinandersetzung bereits ausgetragen waren und mit dem Prozessantrag zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den beklagten Bauunternehmer nicht mehr umstimmen kann (BGH BauR 1984, 181 ff.).



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