Hinweise an Mandanten bei Beratungshilfe

Ihnen kann für die außergerichtliche Rechtswahrnehmung auf Antrag Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz gewährt werden, wenn Sie diese Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst tragen können, d.h im Rechtssinne bedürftig sind. Bedürftigkeit liegt vor, wenn Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften im Falle eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ohne eigenen Kostenbeitrag zu bewilligen wäre.

Es besteht für Sie die Möglichkeit, sich vor der Beratung durch uns einen Beratungshilfeschein bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts an Ihrem Wohnsitz erteilen zu lassen. Beim Antrag müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Bitte bestehen Sie gegenüber dem Rechtspfleger auf die Erteilung. Mitunter versuchen die Gerichte die Antragsteller zur Arbeitsersparnis mit dem Hinweis abzuwimmeln, der Rechtsanwalt solle den Antrag stellen. Diese Praxis ist rechtswidrig. Wir sind dazu nicht verpflichtet. Zudem können Sie nur dann sicher davon ausgehen, dass unsere Kosten von der Staatskasse getragen werden, wenn Sie den Beratungshilfeschein bereits vor der Beratung erhalten haben, zumal die Gerichte zunehmend Beratungshilfe mit der Begründung ablehnen, die Beauftragung eines Rechtsanwalt sei (noch) nicht notwendig gewesen. In einem solchen Fall müssen Sie dann die Kosten für unsere außergerichtliche Tätigkeit selbst tragen.

Aus vorgenannten Gründen müssen wir daher darauf bestehen, dass uns ein Beratungshilfeschein vor Beginn der Beratung vorgelegt wird.

Bei Gewährung von Beratungshilfe  beschränkt sich Ihre Kostenbeteiligung pro Angelegenheit für unsere außergerichtliche Tätigkeit auf 15,00 EUR. Diesen Betrag vereinnahmen wir anlässlich des ersten Beratungsgesprächs.

 

Haben Sie zum Beispiel aufgrund Verzuges oder aufgrund eines Unterhaltsanspruches gegen Dritte einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten und wird dieser Anspruch durch den Dritten erfüllt oder gegen ihn erfolgreich beigetrieben, muss das in der Abrechnung mit der Staatskasse angegeben bzw. es müssen vereinnahmte Leistungen der Beratungshilfe erstattet werden.


Almers & Storsberg 

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in Bürogemeinschaft mit Lehmkühler Rechtsanwälte | Steuerberater

 

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