Hinweise an den Mandanten zur Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

 

1. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag bei Gericht Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, wenn Sie zur Zahlung der Prozesskosten/Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten in der Lage sind, die Sache Aussicht auf Erfolg bietet und keine Mutwilligkeit vorliegt. In Nicht-Familiensachen erhalten Sie Prozesskostenhilfe, in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen sind identisch. Bitte beachten Sie, dass Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden kann. Soweit wir neben einem solchen gerichtlichen Verfahren auch außergerichtlich für Sie tätig werden, müssen wir Ihnen die insoweit entstehenden Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, Sie können dafür Beratungshilfe beanspruchen.

 

2. Mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ist eine formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Sie selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Ausfüllhinweise am Formular helfen Ihnen weiter. Sollten danach Fragen offen bleiben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

 

Das Formular finden Sie hier.

 

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ist mit der Durchführung eines entsprechenden Prüfungsverfahrens verbunden, in dessen Verlauf bereits Gebühren zu Ihren Lasten entstehen können. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe bezieht sich auch nicht auf die Einlegung etwa erforderlich werdender Verfahrenskostenhilferechtsmittel, weshalb insoweit entstehenden Gebühren von Ihnen selbst entrichtet werden müssen.

 

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann nachträglich widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass Ihre Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unrichtig waren.

 

4. Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung Ihre Vermögensverhältnisse erneut überprüfen und die bewilligte Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nachträglich aufheben, so dass Sie die von der Staatskasse geleisteten Zahlungen zu erstatten haben. In diesem Fall berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach der günstigeren Prozesskostenhilfetabelle/Verfahrenskostenhilfetabelle, sondern der üblichen Gebührentabelle, die immer dann gilt, wenn keine Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und die höhere Gebühren vorsieht. Sie haben diese höheren Gebühren dann nachträglich selbst zu tragen.

Darüber haben Sie bestimmte, gemäß § 120a Abs. 2 und Abs. 3 ZPO Mitteilungspflichten zu beachten, denen Sie von der Beendigung des Verfahrens bis zu einer Frist von 4 Jahren ab der Beendigung des Verfahrens nachkommen müssen. So müssen Sie selbst dem Gericht unverzüglich mitteilen, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben oder sich Ihre Anschrift ändert. Eine Einkommensverbesserung ist nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 EUR übersteigt. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann aber auch dadurch eintreten, dass Sie durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt haben.

 

5. Sofern Sie den beabsichtigten Prozess/ das beabsichtigte Verfahren verlieren, werden zwar Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten von der Staatskasse übernommen. Die gegnerischen Rechtsanwaltskosten müssen Sie aber (ganz oder teilweise je nach Ausgang des Prozesses/Verfahrens) selbst bezahlen. Dies ist gesetzlich so geregelt.

 

6. In verschiedenen Fällen kann auf Sie trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe eine Zahlungsbelastung zukommen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn nur über einen Teilbetrag Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, Sie den Prozess/das Verfahren aber über die gesamte Forderung führen möchten oder wenn Sie teilweise den Prozess/das Verfahren verlieren oder Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungen bewilligt wird.

 

7. Nach § 120a Abs. 3 ZPO ist außerdem das Geld einzusetzen, das durch den Prozess/ das Verfahren erlangt worden ist.

 

8. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe löst Gebühren aus. Sofern die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt wird und Sie die Durchführung des Prozesses/des Verfahrens nicht wünschen, müssen Sie diese Kosten übernehmen.

 

9. Geleistete Vorschüsse werden auf die Differenz zwischen den Prozesskostenhilfe- und Wahlanwaltsgebühren (das sind die normaler Weise anfallenden Gebühren) verrechnet. Eine Rückerstattung erfolgt nur für den Fall, dass der Vorschuss diese Differenz übersteigt.

 

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ist im Ergebnis daher nicht mit einer Rechtsschutzversicherung gleichzusetzen und mindert das Prozesskostenrisiko/Verfahrenskostenrisiko nur teilweise.

 

 

Da die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe sehr weitgehend eingeengt wurden, ist auch jederzeit damit zu rechnen, dass schon aufgrund neuer Tatsachen im Zuge der Mitteilungspflichten des Antragstellers über einen Zeitraum von vier Jahren jederzeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe rückwirkend entfallen können.