Anbahnungsgespräch

 

Ein Anbahnungsgespräch, in dem wir mit Ihnen klären, worin genau Ihr Interesse besteht und wie wir Ihnen helfen können, ist immer kostenlos. 

 

Außergerichtliche Tätigkeit

 

Im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit, die über eine erste Beratung hinausgeht, kann das Honorar mit uns frei vereinbart werden. Im Falle einer ersten Beratung eines Verbrauchers beträgt das Honorar höchstens 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. Bis zu dieser Höhe kann es ebenfalls frei vereinbart werden. Erfolgt die Beratung schriftlich, kommt eine so genannte Kommunikationskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zuzüglich Umsatzsteuer hinzu. Soweit die Tätigkeit über eine erste Beratung hinausgeht, verständigen wir uns mit unseren Mandanten auf ein Pauschalhonorar, das dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand gerecht wird. Alternativ bieten wir an, für Sie gegen ein Stundenhonorar von 200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer tätig zu werden. Handelt es sich um ein Tätigkeitsgebiet, für das eine Fachanwaltsbezeichnung besteht und wird das Mandat durch einen Fachanwalt bearbeitet, so beträgt das Stundenhonorar 250,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

 

Gerichtliche Tätigkeit

 

Das anwaltliche Gebührenrecht ist bei gerichtlicher Tätigkeit staatlich reguliert. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Zivilrecht  nicht nach dem Arbeitsaufwand sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse, das den Gegenstandswert oder Streitwert bestimmt. Bei einer Klage auf Zahlung eines Geldbetrages entspricht der Streitwert dem Geldbetrag. Je nach anwaltlicher Tätigkeit fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Die Einzelheiten regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Aufgrund der staatlichen Regulierung ist es Anwälten nicht gestattet, ein geringeres Honorar in Rechnung zu stellen, als das RVG vorsieht. Anwälte die dies gleichwohl tun, verhalten sich wettbewerbswidrig und können durch Kollegen oder die Anwaltskammer abgemahnt werden. Erfährt hiervon die Anwaltskammer, so geschieht dies in jedem Fall. Die Vereinbarung höherer Gebühren ist zulässig. Im Einzelfall verlangen wir eine höhere Vergütung. Das geschieht, wenn der absehbare Arbeitsaufwand in einem deutlichen Missverhältnis zu der Höhe der gesetzlichen Vergütung steht. Für einen Mandanten kann dieses im Einzelfall sinnvoll sein, wenn es um eine Angelegenheit geht, die für ihn von grundsätzlicher Bedeutung ist.

 

Fragen Sie uns, was unsere Tätigkeit im konkreten Einzelfall kostet. Erste Informationen liefert der Prozesskostenrechner. Er kann eine anwaltliche Auskunft über die Kosten aber nicht ersetzen.

 

Eine solche Auskunft ist natürlich kostenlos, ebenso wie ein erstes Anbahnungsgespräch, in dem geklärt wird, worin Ihr Interesse besteht und  wie wir Ihnen helfen können (siehe oben zum Anbahnungsgespräch).

 

Beratungshilfe/Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe

 

Besonderheiten bestehen, wenn Sie Anspruch auf Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe haben. Lesen Sie hierzu bitte unsere Hinweise zu diesen Themen.


Almers & Storsberg 

Wilhelmstraße 40-42

53111 Bonn

in Bürogemeinschaft mit Lehmkühler Rechtsanwälte | Steuerberater

 

Telefon: 0228/969760

Telefax: 0228/969769

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