Schutzschirmverfahren


Neu in die Insolvenzordnung aufgenommen wurde das sog. Schutzschirmverfahren. Während im normalen Insolvenzverfahren die Befugnis zur Verwaltung des Schuldnervermögens diesem entzogen und auf den Insolvenzverwalter übertragen wird, sieht § 270 InsO nunmehr die Möglichkeit vor, dass der Schuldner berechtigt bleibt, unter der Aufsicht eines sog. Sachwalters die Insolvenzmasse selbst weiter zu verwalten. Der Schuldner, der dies möchte, muss dies beim Insolvenzgericht beantragen und das Insolvenzgericht muss dem zustimmen. Dies setzt voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass damit Nachteile für die Gläubiger verbunden sind. Letztlich soll die Eigenverwaltung eine Sanierung ermöglichen und sichern, wenn eine solche nicht offensichtlich aussichtslos ist. Einzelheiten zu den Grenzen dieses Verfahrens und den Zulässigkeitsvoraussetzungen werden die Gerichte im Rahmen von Grundsatzentscheidungen erst in den nächsten Jahren festlegen.


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