Allgemeines Werkvertragsrecht


1. Werkvertrag

Verträge zwischen Handwerkern bzw. Bauunternehmen und ihren Auftraggebern ebenso wie zwischen Architekten und Bauherren sind Werkverträge gemäß § 631 ff. BGB. Werkverträge unterscheiden sich von Dienstverträgen dadurch, dass nicht nur eine Tätigkeit als solche geschuldet wird, sondern ein konkreter Erfolg. Der Bauunternehmer muss nach den anerkannten Regeln der Technik, zum Beispiel den DIN, das beauftragte Bauwerk mängelfrei errichten, der Handwerker die Reparatur nachhaltig erfolgreich durchführen und der Architekt schuldet eine tatsächlich genehmigungsfähige Bauplanung. Handwerker und Architekten können nur den Aufwand bezahlt verlangen, der zur Herbeiführung des jeweils geschuldeten Erfolgs erforderlich ist.

 

2. Beweisbarkeit von Absprachen

Kommt es zwischen Auftraggeber und Unternehmer zum Rechtsstreit vor Gericht, ergeben sich sehr häufig Beweisprobleme. Allzu oft ist der Umfang der Beauftragung nicht eindeutig festgelegt, insbesondere wenn während der Bauphase Leistungen geändert worden oder neue Leistungen hinzugekommen sind. Beide Seiten sollten unbedingt darauf achten, jede Absprache, die neue, geänderte oder zusätzliche Kosten verursacht, schriftlich so genau wie möglich festzuhalten, und sei es auf der Baustelle auf einem Stück Tapete. Auch wenn Leistungen zusätzlich, aber kostenfrei erbracht werden sollen, sollte dies schriftlich niedergelegt werden. Beide Seiten sollten stets daran denken, dass im Streitfall ein Richter oder Schiedsrichter entscheiden muss, der bei Absprachen nicht dabei war und die Baustelle nicht kennt.

 

3. Abnahme

Die sog. Abnahme nach Fertigstellung des Werkes ist im Werkvertragsrecht der Dreh-und Angelpunkt. Bis zur Abnahme können nur, nach vertraglicher Absprache, Abschlagszahlungen verlangt werden, die (Schluss-) Rechnung wird erst mit Abnahme fällig. Bis zur Abnahme hat der Auftraggeber seinen vertraglichen Erfüllungsanspruch, danach geht es „nur“ noch um Mängelbeseitigungsansprüche. Deshalb sollte stets auf eine gemeinsame Abnahme und deren schriftlicher Protokollierung geachtet werden.

 

4. Mängelrüge

Hier ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der vermeintliche Mangel oder zumindest die Symptome eines Mangels so genau wie möglich beschrieben und die Mängelbeseitigung unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich gefordert wird. Nur durch ein solches Mangelbeseitigungsverlangen unter Fristsetzung kommt der Handwerker in Verzug und kann der Auftraggeber frei davon werden, die Mangelbeseitigung durch den ursprünglich beauftragten Handwerker durchführen lassen zu müssen. Umgekehrt hat jeder Bauhandwerker oder Bauunternehmer zunächst das Recht, selbst einen Mangel zu beseitigen.


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