Rechtssprechung


Vorteilsausgleich für Nutzung bei Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages

von Rechtsanwalt Peter Storsberg

 

Wird ein Kaufvertrag für ein Gebäude oder eine Wohnung, zum Beispiel nach Anfechtung oder Rücktrittserklärung, rückabgewickelt, ist bezüglich des Nutzungsvorteils für die Wohnung bzw. das Gebäude ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, den der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen hat. Wird das erworbene Objekt vermietet, bietet die Miete einen Anhaltspunkte dafür, wie hoch der Nutzungsvorteil zu bewerten ist (BGH VII ZR 325/03). Nutzt der Erwerber die Wohnung bzw. das Gebäude hingegen selbst, ist der Nutzungsvorteil grundsätzlich zeitanteilig linearer, ausgehend von einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren, pro Jahr mithin 1/80. aus dem vereinbarten und entrichteten Kaufpreis, beginnend mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Objekts, zu ermittelt (BGH a. a.O.). Wickelt der Erwerber aber den Vertrag nicht nur zurück ab, sondern macht er daneben auch den Ersatz der Finanzierungskosten, also etwa die Darlehenszinsen, geltend, so ist davon auszugehen, dass der Nutzungsvorteils nicht lediglich zeitlich linearer nach den Anschaffungskosten bezogen auf die Gesamtdauer zu ermitteln ist, sondern der Nutzungsvorteil sich aus einem üblichen Mietzins berechnet, also zu berücksichtigen ist, was man hätte an Einnahmen erzielen können, wenn man die Wohnung oder das Gebäude vermietet hätte (OLG Celle 5 U 164/04).

 

 

Urteil des Landgerichts Bonn zum Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung 

 

Mit Urteil vom 24 6. 2014 zur Geschäftsnummer, 8 S 23/13 hat das Landgericht Bonn in der Berufungsinstanz unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils eine Klage abgewiesen, mit der ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung geltend gemacht worden war.

 

Das Gericht sah die streitgegenständliche negative eBay-Bewertung als Tatsachenbehauptung an, wonach die gelieferten Waren defekt waren. Infolgedessen oblag der Klägerin der Beweis, dass die Ware bei Lieferung mangelfrei war. Hierüber wurde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Ware im Zeitpunkt seiner Begutachtung mangelhaft war. Die Art des Mangels ließ es als nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass die Mangelhaftigkeit nicht schon im Zeitpunkt der Lieferung bestand.

 

Das Landgericht Bonn arbeitete auch heraus, dass weder nach den eBay-AGB noch nach Treu und Glauben eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer erfolgen muss, bevor eine negative Bewertung abgegeben werden darf:

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