Anfechtung


Immer häufiger fechten Insolvenzverwalter Zahlungen, die ein Insolvenzschuldner vor Beantragung der Insolvenz an Gläubiger erbracht hat, an und fordern die Rückzahlung der Beträge zuzüglich Zinsen an die Insolvenzmasse.


Nach dem Gesetz ist dies bis zu 10 Jahren rückwärts möglich. In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung des BGH die Möglichkeiten der Insolvenzverwalter, so vorzugehen, stark erweitert mit dem Ziel, die Insolvenzmasse zu stärken und für eine gleichmäßige Verteilung zur Verfügung stehender Mittel auf alle Gläubiger zu sorgen.


Entscheidend für die Anfechtbarkeit einer Zahlung, die der Schuldner geleistet hat, ist dessen sog. Gläubigerbenachteiligungsabsicht und die Kenntnis des Zahlungsempfängers hiervon. Die Rechtsprechung hat in diesem Punkt zu Gunsten der Insolvenzverwalter erhebliche Erleichterungen geschaffen, indem sie entschieden hat, dass Glaubigerbenachteiligungsabsicht vorliegt, wenn ein Schuldner in Kenntnis aller Verbindlichkeiten einzelne Gläubiger befriedigt.


Die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht wird dem Gläubiger unterstellt, wenn ein Schuldner auf Anforderung nur zögerlich, nach Ratenzahlungsvereinbarung oder gar erst nach Titulierung und Zwangsvollstreckung zahlt, dies aber freiwillig tut.


Selbst die Androhung eines Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht der Freiwilligkeit nicht entgegen, dies tut letztlich nur der Besuch eines Gerichtsvollziehers in den Geschäftsräumen eines Schuldners mit dem unmissverständlichen Zahlungsverlangen und der Androhung der sofortigen Verwertung von Schuldnervermögens.

 

Insbesondere Folgendes ist zu beachten:

 

Anfechtung: Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

von Rechtsanwalt Peter Storsberg

 

Durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sind Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners innerhalb von 10 Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 129, 133 und 143 InsO. Dabei ergibt sich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger aus der Minderung der Insolvenzmasse durch die Rechtshandlung, zum Beispiel eine Zahlung des Schuldners. Ein Schuldner handelt dabei mit Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, wenn er bzw. der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge kennt und billigt. Er muss dabei entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann oder aber sich diese Folge als möglich vorstellen, sie aber in Kauf nehmen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH XI ZR 169/02 und BGH IX ZR 97/06). Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO, handelt er nur dann nicht vorsätzlich, wenn er aufgrund konkreter Umstände, etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können, mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Ein Benachteiligungsvorsatz ist bei Zahlungsunfähigkeit auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine kongruente Deckung gewährt (BGH IX ZR 97/06). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervorgetretene Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, alle fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH IX ZR 134/10). Nur Forderungen, die rechtlich oder auch tatsächlich gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung nicht berücksichtigt werden (BGH IX ZR 3/12). Eine Erklärung des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, rechtfertigt nur dann nicht die Annahme der Zahlungseinstellung sondern nur die Annahme einer Zahlungsströmen, wenn der gestundete Betrag geringfügig ist.

 

Anfechtung: Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

von Rechtsanwalt Peter Storsberg

 

Eine Rechtshandlung, zum Beispiel eine Zahlung, des Schuldners ist nur dann anfechtbar, wenn der Gläubiger Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners hatte. Dies ist anzunehmen, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu lassen. Wer weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, dem ist regelmäßig auch bewusst, dass dieser nicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Vermutung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit beinhaltet und bewirkt, dass sich die Beweislast umgekehrt, also der Gläubiger beweisen muss, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Gläubiger, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (BGH IX ZR 97/06). Ein Gläubiger, der von einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, warum er später davon ausgegangen ist, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (BGH IX ZR 3/12). Eine Stundungsbitte bzw. Bitte um Ratenzahlung des Schuldners begründet grundsätzlich die Annahme, dass der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat. Im Regelfall verbietet sich ein Schluss des Gläubigers dahingehend, dass, weil er selbst Zahlungen erhält, der Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen hat. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem gewerblichen Schuldner darf ein Gläubiger nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Schuldner mit weiteren Gläubigern entsprechende Vereinbarungen getroffen hat und diese bedient. Die Annahme eines Vorsatzes des Gläubigers entfällt bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung daher nur bei einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage (BGH IX ZR 3/12).

 

Inkassounternehmen keine Anfechtungschuldner

von Rechtsanwalt Peter Storsberg

 

Anfechtungsschuldner eines Insolvenzverwalters kann nur derjenige Gläubiger sein, der etwas aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zweck der Verwertung durch den Empfänger wieder zugeführt wird. Bei so genannten Zahlungsmittlern ist zu differenzieren: eine insolvenzrechtliche Anfechtungshaftung des Zahlungsmittlers nach § 133 Abs. 1 InsO kommt dann in Betracht, wenn er vom Schuldner im Zusammenhang mit der anfechtbaren Rechtshandlung eingeschaltet wurde, zum Beispiel als Schuldnerberater (BGH IX ZR 11/12 und IX ZR 235/12). Ist der Zahlungsmittler dagegen vom Gläubiger eingeschaltet, zum Beispiel mit dem Forderungseinzug beauftragt, kommt eine insolvenzrechtliche Anfechtungshaftung nicht in Betracht. Der vom Schuldner eingeschaltete Zahlungsmittler nimmt durch seine Mitwirkung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vor, die sich allein daraus ergibt, dass mit einer Zahlung Geld aus dem Vermögen des Schuldners abfließt. Die Mitwirkung eines vom Gläubiger eingeschalteten Zahlungsmittlers dagegen hat keine eigenständige Bedeutung für die Vermögensverschiebung. Zudem würde eine Übertragung der Grundsätze der Anfechtungshaftung des vom Schuldner eingeschalteten Zahlungsmittlerst auf solche auf Seiten des Gläubigers den Kreis potentieller Anfechtungschuldner in unerträglicher Weise ausdehnen, die offensichtlich von der Insolvenzordnung nicht beabsichtigt ist. Es wären dann beispielsweise auch mit dem Inkasso beauftragte Rechtsanwälte des Gläubigers grundsätzlich in der Anfechtungshaftung (OLG Jena 1Q981/13, mit der Revision angegriffen und noch nicht rechtskräftig).


Almers & Storsberg 

Wilhelmstraße 40-42

53111 Bonn

in Bürogemeinschaft mit Lehmkühler Rechtsanwälte | Steuerberater

 

Telefon: 0228/969760

Telefax: 0228/969769

E-Mail: bn (at) al-st.de