Musikurheberrecht
Landgericht Köln, Urteil vom 28.05.2014, Geschäftsnummer 28 O 261/13 (rechtskräftig seit 28.07.2014):
Die GEMA-Vermutung gilt nicht für Bearbeitungen von gemeinfreien Werken der klassischen Musik.
In einem vorausgegangenen Hinweisbeschluss hatte die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln die Parteien darüber unterrichtet, dass es seine Rechtsprechung zum Verletzerzuschlag aus Bereicherungsrecht aufgebe.
(1) Mit Urteil vom 28.05.2014 zur Geschäftsnummer 28 O 261/13 hat die Urheberrechtskammer des Landgerichts Köln entschieden, dass die GEMA-Vermutung für Bearbeitungen von Werken der klassischen Musik nicht gilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Die klagende GEMA, so das Landgericht, hätte substantiiert darlegen müssen, dass die streitgegenständliche Bearbeitungen von unstreitig gemeinfreien Werken der klassischen Musik ihrerseits urheberrechtlich schutzfähig seien. Die bloße Eintragung in ein Werkverzeichnis einer österreichischen Verwertungsgesellschaft reiche hierzu nicht aus.
Zwar streite zu Gunsten der GEMA grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass sie angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires über eine Wahrnehmungsbefugnis an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die so genannten mechanischen Rechte verfüge (BGH GRUR 86, 62, 63 - GEMA-Vermutung I). Diese erstreckte sich auch darauf, dass die zur Aufführung gebrachten Werke tatsächlich urheberrechtlich geschützt seien (BGH a.a.O.).
Die Grundlagen dieser Vermutung seien allerdings bei der klassischen Musik nicht vergleichbar gegeben, denn im Bereich dieser Musik könne wegen häufig bereits abgelaufener Schutzfristen auch ausschließlich gemeinfreies Repertoire aufgeführt worden sein (LG Köln unter Bezugnahme auf Dreier/Schulze, UrhWG, § 13 c, Rn. 3).
(2) In einem zuvor ergangenen Hinweisbeschluss vom 20.11.2013 hatte die Kammer die Parteien des Verfahrens darüber unterrichtet, dass sie ihre Rechtsprechung zum Verletzerzuschlag aus Bereicherungsrecht aufgebe.
Diese Rechtsprechung erlangte Bedeutung, wenn, so wie im streitgegenständlichen Fall, der Schadensersatzanspruch, aus dem, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, ein Verletzerzuschlag in jedem Fall verlangt werden kann, verjährt ist. Nach früherer Rechtsprechung der Kammer konnte dann gleichwohl aus Bereicherungsrecht ein Verletzerzuschlag zusätzlich zu Wertersatz in Höhe des GEMA-Tarifes durchgesetzt werden.
Die Kammer schloss sich nun der schriftsätzlich festgehaltenen Auffassung des Unterzeichners an, wonach der Verletzer insoweit allerdings nichts erlangt habe und deshalb auch kein Bereicherungsanspruch in Höhe des Verletzerzuschlages in Betracht kommen könne.
Die zunächst fristwahrend eingelegte Berufung gegen das Urteil nahm die GEMA zurück. Sie wurde deshalb mit Beschluss des OLG Köln vom 28.07.2014 zur Geschäftsnummer 6 U 109/14 des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Ulrich Almers
Almers & Storsberg
Hochstadenring 50
53119 Bonn
Telefon: 0228/969760
Telefax: 0228/969769
E-Mail: bn (at) al-st.de