Nicht jede Forderung aus dem Jahre 2012 ist am 31. Dezember 2015 verjährt.
Forderungen, die im Jahre 2012 entstanden sind, sind in der Regel am 31.12.2015 verjährt. Doch es gibt viele Ausnahmen. Deshalb sollte man nicht zu früh "die Flinte ins Korn werfen", wenn man vermeintlich den Verjährungsstichtag verpasst hat. So ist zum Beispiel der Beginn der regelmäßigen dreijährigen Verjährung davon abhängig, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dazu reicht grundsätzlich Tatsachenkenntnis aus. Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können aber ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 RdNr. 22). Die Forderung verjährt dann erst nach Ablauf der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Höchstfrist oder höchstrichterlicher Klärung.
Vielfach wird auch übersehen, dass seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2002 Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner auch die Verjährung von schuldrechtlichen Ansprüchen hemmen. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Der Begriff der Verhandlungen wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es lohnt sich also, anwaltlichen Rat dazu einzuholen, ob eine Forderung ausnahmsweise vielleicht doch nicht verjährt ist. Bei weiteren Fragen hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit Rechtsanwalt Ulrich Almers oder Rechtsanwalt Peter Storsberg auf.
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