Rechtsprechung


BVerwG: Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

 

Mit Urteil vom 23.08.2011, Geschäftsnummer 9 C 2.11 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bestätigt, wonach ein kommunaler Zweckverband den Erlass eines Gebührenbescheides nicht auf eine privatrechtlich organisierte GmbH übertragen darf: http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+9+C+2.11 (Link zur Veröffentlichung der Bundesverwaltungsgerichts)

 

Der Zweckverband hatte die Berechnung der Gebühren sowie die Erstellung und Versendung des Bescheides einer privaten GmbH im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrages übertragen. Nach außen hin war dies jedoch nicht erkennbar. Im Briefkopf des Bescheides war der Zweckverband ausgewiesen. Ein Mitglied einer u.a. gegen diese Praxis engagierten Bürgerinitiative hatte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Storsberg, Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg erhoben.


Schon die Vorinstanzen hatten den angegriffenen Bescheid zwar formal als Verwaltungsakt qualifiziert, ihn jedoch für rechtswidrig gehalten, da die Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren in die hoheitliche Entscheidungskompetenz des kommunalen Zweckverbandes falle, so dass der Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf eine privatrechtlich organisierte GmbH übertragbar sei.


Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Es hat in seiner Entscheidung zunächst klargestellt, dass auch eine von einem Privaten getroffene Maßnahme formal als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, wenn sie als Entscheidungsträger eine Behörde ausweist und der Private mit Wissen und Wollen der Behörde tätig geworden ist. Dass die Behörde den Inhalt des Gebührenbescheides nicht kannte und ihn vor seinem Erlass nicht auf seine Richtigkeit überprüfen konnte, führe zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich sei in analoger Anwendung der § § 133, 157 BGB allein, dass nach dem Empfängerhorizont des Klägers der Zweckverband und nicht die GmbH aufgetreten sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht stufte den Gebührenbescheid als rechtswidrig ein. Dass eine Handlung die Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes erfülle, sage noch nichts über ihre Rechtmäßigkeit aus. Da es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Übertragung der Verwaltungstätigkeit auf den privaten Geschäftsbesorger fehle, sei der Gebührenbescheid inhaltlich nicht von dem zuständigen Hoheitsträger verantwortet und deshalb als formell rechtswidrig aufzuheben. Einen besonders schwerwiegenden Fehler, welcher die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge gehabt hätte, erkannte das Bundesverwaltungsgericht in dem Tätigwerden des Privaten jedoch - überraschender Weise -  nicht.

 


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BVerwG 3 C 7.23; BVerwG 3 C 8.23
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