Widerspruch und Klage


Es gehört zum Wesen des Rechtsstaats, dass jeder Adressat eines Verwaltungsakts sich gegen dessen Inhalt zur Wehr setzen kann.


Dies geschieht in erster Linie durch das Widerspruchsverfahren, dort, wo es ein solches nicht gibt, etwa in NRW, sogleich durch eine entsprechende Klage beim Verwaltungsgericht.


Zu beachten ist in jedem Falle, dass die Widerspruchs-bzw. Klagefrist nur einen Monat ab Zustellung beträgt.


Wer sich nicht innerhalb dieser Frist wehrt, lässt den Verwaltungsakt rechtsbeständig werden und muss die darin enthaltene Forderung erfüllen, auch wenn sie rechtswidrig ist. Zu beachten ist auch, dass widerspruchs- bzw. klagebefugt nur der Adressat eines Verwaltungsakts selber ist.


Erhält ein Bürger zum Beispiel einen Herstellungs-Beitragsbescheid der Gemeinde (für Straßenbau oder Kanal) und unternimmt nichts, weil er sein Grundstück zwischenzeitlich verkauft hat und sich nicht mehr angesprochen fühlt, erwächst der Beitragsbescheid gegen ihn in Bestandskraft und nicht gegen den Käufer seines Grundstücks. Das heißt: Er muss zahlen und nicht der Käufer.


Deshalb ist die Rechtsmittelbelehrung, die unter jedem Verwaltungsakt zu finden ist, vom Empfänger in jedem Fall genauestens zu beachten.


Almers & Storsberg 

Wilhelmstraße 40-42

53111 Bonn

in Bürogemeinschaft mit Lehmkühler Rechtsanwälte | Steuerberater

 

Telefon: 0228/969760

Telefax: 0228/969769

E-Mail: bn (at) al-st.de