Verkehrsunfall


Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt und fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese durchsetzen können? Wir möchten Ihnen hierzu eine erste allgemeine Information geben:

 

Wie verhalte ich mich am Unfallort?

 

Zunächst müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Polizei hinzuziehen wollen oder nicht. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn es zu Personenschäden oder erheblichen Sachschäden gekommen ist, die Schuldfrage unklar ist oder wenn etwa der Verdacht besteht, dass der Unfallgegner sich strafbar gemacht haben könnte, z.B. eine Trunkenheitsfahrt begangen oder wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

 

Steht der Unfallhergang hingegen fest, halten sich die Unfallschäden in Grenzen und ist niemand verletzt, braucht man die Polizei in der Regel nicht zu benachrichtigen. In diesem Fall sollten Sie aber unbedingt Beweise sichern, indem Sie die Kontaktdaten und Kfz-Kennzeichen aller Unfallbeteiligten sowie Kontaktdaten von etwaigen Zeugen notieren. Sie sollten zudem eine Verkehrsunfallskizze über den Unfallhergang anfertigen. Zur Erfassung der vorgenannten Informationen kann auch gemeinsam mit dem Unfallgegner ein Unfallbericht ausgefüllt werden. Entsprechende Vordrucke des sog. „europäischen Unfallberichts“ erhalten Sie bei Ihrer Versicherung und sollten im Handschuhfach aufbewahrt werden. Darüber hinaus sollten Sie Fotos vom Unfallort und den Unfallschäden fertigen.

 

Sie sind nicht verpflichtet gegenüber der Polizei Angaben zum Unfallhergang zu machen. Im Zweifeln sollten Sie nur Angaben zur Person und zum Fahrzeug machen und sich vor einer Aussage zum Unfallhergang rechtlich beraten lassen.

 

Sie sollte gegenüber dem Unfallgegner ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung keinerlei Schuldanerkenntnis abgeben.

 

Ist eine Strafanzeige sinnvoll?

 

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einem Personen- oder Sachschaden werden die Unfallopfer oft noch an der Unfallstelle, manchmal auch später von der Polizei gefragt, ob sie einen Strafantrag stellen möchten. In der Regel ist es für das Unfallopfer weder von Vor- noch von Nachteil, einen Strafantrag zu stellen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

 

Muss ich meine Kfz-Haftpflichtversicherung benachrichtigen?

 

Ja, hierzu sind Sie rechtlich verpflichtet. Lediglich bei Sachschäden im Bagatellbereich kann dies entbehrlich sein.

 

Was tun bei einer Körperverletzung?

 

Wurden Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt, sollten Sie möglichst umgehend einen Arzt aufsuchen und sich die erlittenen Verletzungen attestieren lassen.

 

Ersatzfähige Positionen bei einem Personenschaden sind die entstandenen Arzt- und Heilbehandlungskosten, Erwerbsausfall- bzw. Verdienstausfall sowie ein angemessenes Schmerzensgeld und ggf. der entstandene Haushaltsführungsschaden.

 

Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, die Anzahl der Arztbesuche, die hierfür aufgewendeten Fahrtkosten, die Höhe des Eigenanteils bei medizinischen Behandlungen und Medikamente etc. sollten Sie unter Beifügung entsprechender Belege Ihrem Rechtsanwalt mitteilen. Diese Informationen werden nämlich zur Bezifferung des Schadens benötigt.

 

Brauche ich ein Schadensgutachten?

 

Die Höhe des Sachschadens kann durch einen Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt oder die Reparaturrechnung nachgewiesen oder durch einen Sachverständigen ermittelt werden.

 

Die Gutachterkosten zahlt der Auftraggeber des Gutachters. Diese Kosten stellen aber einen Teil des Schadens dar und werden vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen seiner Haftung erstattet. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn lediglich Bagatellschäden entstanden sind, was bei einem Reparaturkostenaufwand von bis ca. 800,00 EUR der Fall ist.

 

Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Überlassen Sie die Auswahl nicht der gegnerischen Versicherung. Denn es kann vorkommen, dass diese „versicherungseigenen” Sachverständigen zu einer geringeren Schätzung des Schadens gelangen als freie Sachverständige, wodurch Sie im Ergebnis benachteiligt werden.

 

Wie kann ich Reparaturkosten geltend machen?

 

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Diese lassen sich wahlweise konkret oder fiktiv ermitteln:

 

Sie lassen entweder Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. In diesem Fall können dann die entstandenen Reparaturkosten ersetzt verlangt werden. Diese ergeben sich aus der Reparaturrechnung.

 

Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf „Gutachtenbasis” ab. D. h., dass Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturschaden geltend machen. Bei dieser Variante steht es Ihnen frei, ob Sie eine Reparatur vollständig unterlassen oder zu einem günstigeren Preis als dem im Gutachten festgestellten Betrag vornehmen lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass Sie bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht die auf die im Schadensgutachten ausgewiesenen Beträge entfallende Mehrwertsteuer ersetzt verlangen können.

 

Im Regelfall bekommen Sie den im Gutachten ausgewiesenen Schadensbetrag. Es gibt jedoch Ausnahmen:

 

Übersteigen z.B. die im Gutachten genannten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalls um mehr als 30 %, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden” vor. In diesem Fall können Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Unfalls abzgl. Restwert) ersetzt verlangen, es sei denn die Reparatur des Fahrzeuges wird tatsächlich durchgeführt und das Fahrzeug wird nicht innerhalb von sechs Monaten weiterveräußert.

 

Sie sollten mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, welche Abrechnungsvariante in Ihrem Fall vorzuziehen ist.

 

Was ist eine Wertminderung?

 

Durch den Ersatz der Wertminderung (auch bekannt als merkantiler Minderwert) soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs des Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden offenbaren müssen, was in der Regel zu einem geringeren Verkaufserlös führt – selbst dann, wenn das Fahrzeug technisch gar nicht minderwertig ist.

 

Nutzungsausfall und Mietwagen

 

Können Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen, erhalten Sie in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung, sofern Sie nachweisen können, dass der Gebrauchsausfall auf einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung beruht. Der Nutzungsausfall wird nach einer Tabelle berechnet. Für einen Pkw wird pro Tag derzeit je nach Typ eine Pauschale ab ca. 23,00 EUR gezahlt.

 

Wer statt der Inanspruchnahme des Nutzungsausfalls lieber einen Mietwagen fährt, kann für die tatsächliche oder die vom Sachverständigen geschätzte Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit auch einen Mietwagen mieten. Vorsorglicher Weise sollten Sie eine Größenklasse unter dem eigenen Fahrzeug wählen, um eine Eigenbeteiligung zu vermeiden.

 

Rechtsanwaltskosten

 

Auch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, stellen eine ersatzfähige Schadensposition dar. Der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung hat diese daher im Rahmen seiner Haftung zu übernehmen.

 

In welchem Umfang sind mir meine Schäden zu ersetzen?

 

Sofern der Unfall allein vom Unfallgegner verschuldet worden sein sollte, können Sie den Ihnen entstandenen Schaden grundsätzlich in vollem Umfang vom Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Haben hingegen Sie bzw. der Fahrer Ihres Fahrzeugs den Unfall allein verschuldet, haben Sie bzw. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner seinen Schaden zu ersetzen. Ihren eigenen Schaden müssen Sie dann selbst tragen, soweit nicht ein Anspruch aus einer Kaskoversicherung besteht.

 

Liegt die Schuld nicht bei einem Unfallbeteiligten allein, haften beide anteilig nach ihrem jeweiligen Verschuldensanteil. In solchen Fällen wird eine sog. Haftungsquote gebildet.  

 

Wie schnell muss ich mich entscheiden?

 

Sie trifft eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. Sie müssen Ihren Schaden in vernünftigen Grenzen halten. Kosten, die hätten vermieden oder geringer gehalten werden können, müssen vom Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ersetzt werden.

 

Aufgrund der Schadensminderungspflicht müssen Sie sich als Geschädigter eines Verkehrsunfalls daher zeitnah nach der Schadensfeststellung durch den Gutachter entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren, verschrotten lassen oder verkaufen wollen. Es empfiehlt sich daher nach dem Unfall möglichst zeitnah einen Gutachter zu beauftragen. Fahren Sie einen Mietwagen, sollten Sie innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Vorliegen des Gutachtens entscheiden, ob Sie ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder reparieren lassen wollen.


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