Kommunalabgabenrecht / Familienrecht

 

Verwaltungsgericht Köln: Keine Zweitwohnungssteuer auf Ehewohnung nach Auszug in endgültiger Trennungsabsicht, Beschluss vom 25.06.2015, Geschäftsnummer 24 L 1002 81/15

 

Mit Beschluss vom 25.06.2015 zur Geschäftsnummer 24 L 1281/15 hat das Verwaltungsgericht Köln einem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Bonn überwiegend stattgegeben.

 

Die Miteigentümer der Immobilie waren verheiratet. Im März des Jahres 2010 zog der Ehemann in endgültiger Trennungsabsicht aus und bezog eine andere Wohnung im Stadtgebiet von Bonn. Im Oktober 2011 zog auch die Ehefrau mit den Kindern aus. Die Immobilie wurde im Jahre 2013 veräußert. Bis zur Veräußerung stand sie leer. Die Stadt Bonn zog daraufhin den getrennt lebenden Ehemann und nach deren Auszug auch die getrennt lebende Ehefrau zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2011 heran.

 

Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht die Inhaberschaft einer der Aufwandsbesteuerung unterliegenden Zweitwohnung die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen.

 

In seinem Beschluss betont das Verwaltungsgericht Köln allerdings, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Zweitwohnungssteuerpflicht auch in diesem Fall nur dann besteht, wenn sich derjenige, der anderen eine Wohnung zur Nutzung überlässt, der rechtlichen Verfügungsmacht über Wohnung nicht begibt, sondern sie zum Beispiel seinen Familienangehörigen nur tatsächlich überlässt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2012 - 9 B 25/12).

Dies verneinte das Verwaltungsgericht Köln im Rahmen der summarischen Prüfung, die in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzustellen ist.

 

Es folgte dabei einem der wesentlichen Argumente der hiesigen Klagebegründung. Danach hatte der Ehemann durch seinen Auszug seiner Ehefrau das Haus gemäß § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen. Danach wird nach Ablauf von sechs Monaten unwiderleglich vermutet, dass der Ehegatte, der ausgezogen ist und in dieser Zeit keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat, dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Das hat zur Folge, dass der ausgezogene Ehepartner rechtlich nicht mehr befugt ist, die Wohnung ohne das Einverständnis des anderen Ehepartners zu Wohnzwecken zu nutzen. Es fehlt damit an der Voraussetzung des Innehabens einer rechtlichen Verfügungsmacht.

 

 

Offen blieb im Rahmen der summarischen Prüfung, ob der Ehemann nach dem Auszug der Ehefrau gemeinsam mit dieser wieder die rechtliche Verfügungsmacht erlangte und deshalb für die Monate November und Dezember 2011 eine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht. Dies zu klären bleibt nunmehr im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

 

 

 

BGH: Kein Ausgleich für in der Immobilie der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin erbrachte Arbeits- und Materialleistungen

 

Der BGH (Urteil vom 04.03.2015, Az. XII ZR 46/13) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob jemand von den Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen Ausgleich verlangen kann, wenn er in deren Immobilie Arbeits- und Sachleistungen erbracht hat mit dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern. Das Gericht hat entschieden, dass Ausgleichsansprüche nicht bestehen.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Beklagten waren Eigentümer eines Hausanwesens, welches um- und ausgebaut wurde. Zur Finanzierung nahmen die Beklagten einen Kredit auf. Die monatlichen Darlehensraten wurden über einen Zeitraum von einem Jahr von dem Kläger getragen. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zog der Kläger aus der Wohnung in dem Hausanwesen aus, die weiterhin von der Tochter der Beklagten und dem gemeinsamen Kind genutzt wurde.

 

Mit seiner Klage begehrte der Kläger Zahlung von 25.000,00 EUR. Er begründete dies damit, dass er in Abstimmung mit den Beklagten das streitgegenständliche Anwesen umgebaut habe. Dazu habe er 2.168 Arbeitsstunden geleistet, ca. 3.100,00 EUR an Material bezahlt und über ein Jahr hinweg die Darlehensraten getragen. Durch die Leistung habe das Anwesen eine Wertsteigerung i.H.v. 90.000,00 EUR erfahren.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab.

 

Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Im Hinblick auf die getätigten Arbeitsleistungen fehle es an einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und mithin auch an den Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hätten.

Nach der Rechtsprechung des BGH könnten zwar grundsätzlich Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner (sog. Kooperationsvertrag) erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.

 

Dies sei etwa der Fall, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgingen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt habe.

 

Jedoch könnten vorgenannte Ausführungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn bei den Parteien handele es sich nicht um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Deshalb könnten die Arbeitsleistungen auch nicht begrifflich der Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft dienen.

Dem Kläger stehe zudem weder ein Anspruch auf Verwendungsersatz einem Leihvertrag gem. § 601 Abs. 2 S. 1 BGB noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zu. Darüber hinaus habe der Kläger gegen die Beklagten ebenso wenig einen Anspruch wegen der Materialkosten. Auch könne der Kläger keinen Ausgleich für die von ihm für die Beklagten erbrachten Darlehensraten beanspruchen.

 

Dies bedeutet in der Praxis:

Wer beabsichtigt, Zeit, Arbeit und Geld in eine fremde Immobilie zu investieren, sollte sich zuvor von einem Rechtsanwalt beraten lassen und sich ggf. gegenüber dem Eigentümer der Immobilie schriftlich absichern.

 

von Rechtsanwältin Valerie Ritter 

 

 

BGH: Schwiegereltern-Schenkung - nur Rückforderungsanspruch wegen des Tilgungsanteils bei Schenkung zur Immobilienfinanzierung

 

Mit Beschluss vom 26.11.2014, Geschäftsnummer XII ZB 666/13 hat der BGH eine weitere wichtige Entscheidung zur Rückforderung von Schwiegereltern-Schenkungen getroffen. Helfen die Schwiegereltern bei der Immobilienfinanzierun kommt als rückforderbare Bereicherung nur der Tilgungsanteil, nicht aber die Hilfe bei der Zinszahlung in Betracht.

 

Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB (Schenkungscharakter, Anm. des Unterzeichners), wenn Sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen.

 

Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind ferner nach der Senatsrechtsprechung die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar.

 

Dazu kann im Einzelfall auch die Vorstellung der Schwiegereltern zählen, die eheliche Lebensgemeinschaft des von Ihnen mitbeschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind mittelbar dauerhaft zugutekommen.

Nach Rechtsprechung des BGH ist diese Erwartung aber nicht gerechtfertigt, soweit die Schwiegereltern dem Schwiegerkind lediglich Beträge zu Bestreitung laufender Kosten zuwenden, insbesondere der Kosten des täglichen Konsums. In diesem Fall verbleibe nämlich dem eigenen Kind kein nutzbarer Vermögenswert, auch wenn eine schenkweise Bereicherung eingetreten sei.

 

Der BGH hat jetzt entschieden, dass bei einer Zuwendung zwecks Hilfestellung bei der Immobilienfinanzierung eine rückforderbare Zuwendung nur in Betracht komme, soweit Tilgungsleistungen erbracht werden, jedoch nicht in Bezug auf die Zinsen. Da sehr häufig bei Immobilienkrediten überwiegend Zinsen gezahlt werden, hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Sie kann im Einzelfall zu einer erheblichen Reduzierung des Betrages führen, der zurückgefordert werden kann.

 

 

 

BGH: Neues zur Verjährung bei Schwiegerelternschenkung

 

Eltern wenden ihren Kindern und deren Ehepartnern mitunter kostspielige Geschenke zu. Scheitert die Ehe später, fordern sie die Zuwendungen vom ehemaligen Ehepartner des eigenen Kindes häufig wieder zurück. Unter welchen Umständen und insbesondere wie lange dies im Falle eines zugewendeten Grundstücks möglich ist, hat nunmehr der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 03.12.2014 - XII ZB 181/13) entschieden.

 

Die Tochter und der Schwiegersohn bewohnten eine zum Hausanwesen des Vaters gehörende Wohnung. Später übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf beide jeweils zum hälftigen Miteigentum. Im Gegenzug behielt er sich ein Wohnungsrecht vor. Nach der Scheidung im Jahr 2006 forderte der Ex-Ehemann 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Tochter Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen ehemaligen Schwiegersohn ab. Die Tochter nahm sodann ihren Ex-Ehemann auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch.

 

Damit scheiterte sie zunächst sowohl vor dem Amts- als auch dem Oberlandesgericht. Beide begründeten ihre ablehnenden Entscheidungen damit, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch gelte.

 

Der Bundesgerichtshof stellte hingegen fest, dass hier dem Vater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zugestanden habe und dieser Anspruch zudem wirksam an die Tochter abgetreten worden sei. Nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch könne das Scheitern einer Ehe zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen, wenn die Schenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbestehe und die Schenkung daher auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekomme, erfolgt sei. Weitere Voraussetzung sei zudem, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sei. In diesem Fall könne regelmäßig nur ein Ausgleich in Geld gefordert werden. Ein Rückgewähranspruch des zugewandten Gegenstandes käme hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher könne insbesondere bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen bestehen, wenn sich die Schwiegereltern ein Wohnungsrecht vorbehalten hätten, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet werde.

 

Der Rückübertragungsanspruch der Tochter sei auch nicht verjährt. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei grundstücksbezogen und richte sich daher nicht nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern nach § 196 Bürgerliches Gesetzbuch, der für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück einer zehnjährigen Verjährungsfrist vorsehe.

 

von Rechtsanwältin Valerie Ritter 


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